Flugfunkzeugnis

Der Flugsportverein Herrenberg bietet im Rahmen der Unterrichtsgemeinschaft "THURM" jeweils im Frühjahr einen Kurs zur Vorbereitung auf das Flugfunkzeugnis an.

Der Kurs findet in der Werkstatt des Flugsportverein Herrenberg statt und umfasst etwa 16 Abende - je 2 Abende pro Woche. Prüfungstermine werden mit der Behörde entsprechend passend abgestimmt. Alle erforderlichen Lehrunterlagen werden bereitgestellt.

Von den drei Stufen des Flugfunkzeugnisses

  • BZF-II - Sichtflug am Tag in deutscher Sprache
  • BZF-I - Sichtflug in deutscher und englischer Sprache
  • AZF - Sicht- und Instrumentenflug

wird im Kurs vornehmlich auf die Prüfung zum BZF-II vorbereitet, was Voraussetzung zum Erwerb der Pilotenlizenzen für Privatpiloten und Segelflieger ist.

Bei Interesse kann auch für das BZF-I trainiert werden (gute Kenntnisse der englischen Sprache werden hierfür vorausgesetzt).

Ein Kurs zur Vorbereitung auf das AZF kann bei Bedarf organisiert werden (Flugerfahrung vorausgesetzt). Bei der Prüfung werden außerdem strengere Anforderungen an die Englisch-Sprachkenntnisse gestellt).

Zur Prüfung

Internetseite Flugfunk der Bundesnetzagentur.

Die zuständige Prüfungsbehörde ist die Bundesnetzagentur in Reutlingen. Die Prüfung ist kostenpflichtig und besteht aus einem Theorieteil im Multiple-Choice-Verfahren sowie einem Praxisteil, bei dem das Verfahren eines An- und Abflugs an einem Verkehrsflughafen realistisch simuliert wird. Zum BZF-I ist außerdem ein Abschnitt aus Notams/AIP mündlich aus dem Englischen zu übersetzen.

Informationen zu Flugfunkzeignissen

Für Auslandsflüge ist das BZF-I (oder AZF), also eine Berechtigung für Funkverkehr in englischer Sprache  erforderlich. Neben dem Flugfunkzeugnis sind zusätzlich noch die Kenntnisse der englischen Sprache (Language Proficiency - LP) durch gesonderte Prüfung nachzuweisen, wenn im Ausland oder in der Bundesrepublik Deutschland der Flugfunk in englischer Sprache ausgeübt werden soll (BZF-I oder AZF). Dies ist seit 2009 durch die ICAO international eingeführt worden.

Ausgenommen davon sind gemäß § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

  • Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer
  • Inhaber einer Lizenz für Luftsportgeräteführer
  • Inhaber einer Lizenz für Freiballonführer