Flugsportverein Herrenberg e.V.
Satzung
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
Der Verein wurde am 13. 2.1954 gegründet und führt den Namen FLUGSPORTVEREIN HERRENBERG e.V.
Er hat seinen Sitz in Herrenberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen eingetragen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK
1. Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung aller Zweige des Flugsports, insbesondere die Betreuung und gezielte Ausbildung der Jugend auf flugsportlichem Gebiet. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung einer Flugschule, kontinuierliche vertiefende Weiterbildung sowie Pflege und Wartung des Sportgeräts.
2. Der Flugsportverein Herrenberg e.V. unterhält im Rahmen seiner Jugendarbeit die Jugendorganisation Luftsportjugend.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten unbeschadet § 14 Abs. 5 keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT
Der Verein ist Mitglied des Baden-Württembergischen Luftfahrtverbandes e.V. (BWLV) im Deutschen Aeroclub e.V. (DAEC).
§ 4 MITGLIEDER
1. aktiven Mitgliedern,
2. fördernden Mitgliedern,
3. Ehrenmitgliedern.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein.
2. Alle aktiven und fördernden Mitglieder des Flugsportvereins Herrenberg e.V. sind zugleich Mitglieder des Flugsportvereins Ammerbuch.
3. Beitritts- und Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
4. Der Vorstand entscheidet über Beitrittsgesuche. Eine Ablehnung bedarf der Zustimmung des Ausschusses. Gegen eine Ablehnung steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen.
5. Personen, die sich um den Verein oder die Förderung des Flugsportes besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Ausschusses zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 6 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt (§ 5 Abs. 3), Ausschluss (§ 6 Abs. 3) oder Tod.
2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
3. Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden. Gegen den ihm schriftlich zuzustellenden Beschluss steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen.
4. Ein ausgeschiedenes Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein. Offene Forderungen gegenüber dem ausgeschiedenen Mitglied bleiben jedoch bestehen.
§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE UND GEBÜHREN
Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit. Weitere Gebühren, Umlagen und Dienstleistungen werden vom Ausschuss festgelegt.
§ 8 ORGANE
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Ausschuss
3. der Vorstand
§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte
b) Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts über die Prüfung der Kasse
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands
e) Wahl der Mitglieder des Ausschusses, die diesem nicht aufgrund ihrer Funktion kraft Amtes angehören
f) Wahl von 2 Kassenprüfern auf 3 Jahre, die dem Ausschuss nicht angehören dürfen
g) Festsetzung der Jahresbeiträge
h) Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands, des Ausschusses oder einzelner Mitglieder
k) Beschlussfassung über Berufungen
l) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
m) Beschlussfassung über Ehrenmitgliedschaften
3. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen anberaumen. Der erste Vorsitzende ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt. Die Versammlung muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.
4. Zu Mitgliederversammlungen wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich eingeladen. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Später gestellte Anträge können nur mit Genehmigung der Mitgliederversammlung behandelt werden.
§ 10 AUSSCHUSS
1. Der Ausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den Spartenleitern (siehe § 14 Abs. 4 )
c) dem Jugendleiter
d) weiteren maximal sieben Mitgliedern ohne eine der unter a) bis c) aufgeführten Funktionen.
2. Die Mitglieder des Ausschusses Buchstabe d) werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Amtsjahren gewählt. Amtsjahr ist die Zeit von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung des folgenden Jahres.
3. Die Ausschussmitglieder Buchstabe b) werden auf Vorschlag des Vorstands durch den Ausschuss ernannt und abberufen. Der Jugendleiter Buchstabe c) wird in der Jugendversammlung von den Jugendlichen bis zum Alter von 25 Jahren auf drei Jahre gewählt. Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen dieser Satzung. Wenn oder solange ein Jugendleiter nicht gewählt ist, beruft der erste Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter die Jugendversammlung ein. Der Jugendleiter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag des Vorstands vom Ausschuss abberufen werden.
4. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses Buchstabe d) vorzeitig aus, so ist die Ersatzwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds durchzuführen.
5. Der erste Vorsitzende ist verpflichtet, eine Ausschußsitzung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt. Die Sitzung muss innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.
6. Die Sitzungen des Ausschusses sind vereinsöffentlich, es sei denn, der erste Vorsitzende beruft in besonderen Fällen eine nichtöffentliche Sitzung ein oder der Ausschuss beschließt, nicht öffentlich –evtl. nur zu bestimmten Punkten der Tagesordnung – zu tagen.
§ 11 AUFGABEN DES AUSSCHUSSES
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung über alle vom Vorstand an ihn gestellten Fragen, soweit deren Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
2. Verfügungen über das Vereinsvermögen von erheblicher Bedeutung
3. Ausschluss von Mitgliedern
4. Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand (§ 5 Abs. 4)
5. Erleichterung oder Erlass von Zahlungen der Mitglieder
6. Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. Ernennung und Abberufung der Spartenleiter (§ 14 Abs. 4)
8. Beschlussfassung über die Jugendordnung (§ 18 Abs. 2)
9. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 18 Abs. 1)
§ 12 VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
2. Die Mitglieder des Vorstand werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Amtsjahren gewählt. Amtsjahr ist die Zeit von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung des folgenden Jahres.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstand vorzeitig aus, so ist die Ersatzwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds durchzuführen.
4. Die Sitzungen des Vorstands sind vereinsöffentlich, es sei denn, der Vorstand beruft in besonderen Fällen eine nichtöffentliche Sitzung ein oder beschließt mehrheitlich die nichtöffentliche Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung.
§ 13 VERTRETUNGSBEFUGNIS
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 14 AUFGABEN DES VORSTANDS
1. Der erste, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Geschäfte des Vereins und überwacht die Durchführung der Beschlüsse. Er beruft, mit Ausnahme der Jugendversammlung, die Versammlungen und Sitzungen ein und führt in ihnen den Vorsitz.
2. Der Kassierer ist für das Rechnungswesen verantwortlich. Der Vorsitzende und der Kassierer sind ermächtigt Dokumente des Zahlungsverkehrs allein zu unterzeichnen. Alljährlich hat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Prüfung der Kasse stattzufinden.
3. Dem Schriftführer obliegt die Abfassung der Niederschrift über die Beschlüsse des Vorstands, des Ausschusses und über die Mitgliederversammlungen. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn ein anderes Vorstandsmitglied. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung und der Vorstandsbeschlüsse ist vom ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
4. Zur Unterstützung des Vorstands sind die folgenden Personen befugt, die ihren Geschäftskreis betreffenden Angelegenheiten selbständig wahrzunehmen. Über die Art der Erledigung ist dem Vorstand bei den Ausschusssitzungen oder auf Anforderung zu berichten.
a) der Flugbetriebsleiter
b) der Motorflugausbildungsleiter
c) der Segelflugausbildungsleiter
d) der technische Leiter
e) der Modellbauleiter
f) der Jugendleiter
Die Personen a) bis e) sind die Spartenleiter.
5. Die Mitglieder aller Organe sind als solche ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstandenen Auslagen und Kosten werden vom Verein ersetzt.
§ 15 STIMMBERECHTIGUNG, WAHLRECHT, BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND BESCHLUSSFASSUNG
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Diese haben auch das passive Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
2. Alle satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig. Ausschuss und Vorstand sind beschlussfähig, wenn jeweils die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3. Beschlüsse werden, soweit nachstehend nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmung geschieht durch Handzeichen. Auf Antrag ist geheime Abstimmung vorzunehmen.
4. Wahlen sind geheim durchzuführen. Wahlvorschläge sind schriftlich einzureichen. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, kann die Wahl offen erfolgen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 16 SATZUNGSÄNDERUNG, AUFLÖSUNG
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Solange drei Mitglieder zur Fortsetzung des Vereins entschlossen sind, kann der Verein nicht aufgelöst werden.
3. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins darf in einer Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn dies bei Einberufung der Versammlung auf der Tagesordnung stand.
§ 17 VERBLEIB DES VERMÖGENS
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fließt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, nach Entscheidung des BWLV, zwecks Verwendung zur Förderung des Luftsports.
§ 18 ORDNUNGEN DES VEREINS
1. Zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung.
2. Der Flugsportverein Herrenberg e.V. gibt sich eine Jugendordnung.
3. Ordnungen der zuständigen Fachverbände, insbesondere des BWLV sind für den Verein und die Mitglieder verbindlich.
§ 19 HAFTUNGSREGELUNG
1. Vorstand und Spartenleiter:
Gemäß § 31 BGB ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsgemäß berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten oder einem Mitglied des Vereins zufügt. Diese Haftung wird gegenüber einem Mitglied des Vereins nur auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dieser Verzicht erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, soweit diese aus dem Schaden eines Mitglieds eigene Ansprüche herleiten können. Dieser Haftungsausschluss gegenüber einem Mitglied gilt insoweit nicht, als ein Schaden durch eine Versicherung gedeckt ist. Soweit der Verein gegenüber einem geschädigten Mitglied haftet, gehen etwaige Ersatzansprüche des Geschädigten in dieser Höhe gegenüber Dritten auf den Verein über.
2. Vereinsmitglieder haften nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten für Schäden am Vereinsvermögen. Die Höhe der Haftung wird durch Ausschussbeschluss festgelegt. Sie darf den realen wirtschaftlichen Schaden nicht übersteigen. Der Nachweis eines geringeren Schadens obliegt dem Vereinsmitglied.
Herrenberg, den 20. 8. 2006
Ort, Datum
gez. Peter Kuczewski gez. Volker Kassera
Erster Vorsitzender Schriftführer