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Der FSVH richtet im Rahmen der Unterrichtsgemeinschaft "THURM", in der die umliegenden Vereinsschulen zusammenarbeiten, jeweils im Frühjahr einen Kurs für das Flugfunkzeugnis aus.
Der laufende Kurs beginnt am 1. März 2012
Er wird in der Werkstatt des FSVH abgehalten und ist auf etwa 16 Abende ausgelegt, an je 2 Abenden pro Woche. Prüfungstermine werden mit der Behörde entsprechend passend abgestimmt.
Der Unkostenbeitrag beträgt EUR 125,-- für Mitglieder des FSVH bzw. der „THURM“-Vereine. Für “Umsteiger” vom BZF-II zum BZF-I fällt ein entsprechend kleinerer Betrag an. Bei freien Plätzen können externe Gäste gern teilnehmen zu einem Beitrag von EUR 150,--.
Alle erforderlichen Lehrunterlagen werden bereitgestellt.
Von den 3 Stufen des Flugfunkzeugnisses
- BZF-II: Sichtflug am Tag in deutscher Sprache
- BZF-I: Sichtflug in deutscher und englischer Sprache
- AZF: Sicht- und Instrumentenflug
wird im Kurs vornehmlich auf die Prüfung zum BZF-II vorbereitet, was Voraussetzung zum Erwerb des Luftfahrerscheines (PPL Motor-/Segelflug) ist. Bei Interesse wird auch für das BZF-I trainiert, wobei allerdings ordentliche allgemeine Englischkenntnisse notwendig sind.
(Ein AZF-Lehrgang kann bei Bedarf organisiert werden, allerdings wird für die Prüfung einige Flugerfahrung und strengere Anforderungen bei der Englischen Sprache vorausgesetzt.)
Zum Kurs:
Zur Prüfung:
Internetseite Flugfunk der Bundesnetzagentur.
Prüfungsbehörde ist die Bundesnetzagentur in Reutlingen. Die Prüfung ist kostenpflichtig und besteht aus einem Theorieteil im Multiple-Choice-Verfahren sowie einem Praxisteil, bei dem das Verfahren eines An- und Abflugs an einem Verkehrsflughafen realistisch simuliert wird. Zum BZF-I ist außerdem ein Abschnitt aus Notams/AIP mündlich aus dem Englischen zu übersetzen.
Weitere Informationen:
Für Auslandsflüge ist das BZF-I (oder AZF), also eine Berechtigung für Funkverkehr in englischer Sprache erforderlich.
Neben dem Flugfunkzeugnis sind zusätzlich noch die Kenntnisse der englischen Sprache (Language Proficiency - LP) durch gesonderte Prüfung nachzuweisen, wenn im Ausland oder in der Bundesrepublik Deutschland der Flugfunk in englischer Sprache tatsächlich ausgeübt wird (BZF-I oder AZF). Dies ist seit 2009 durch die ICAO international eingeführt worden.
Ausgenommen davon sind gemäß § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
- Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer
- Inhaber einer Lizenz für Luftsportgeräteführer
- Inhaber einer Lizenz für Freiballonführer
Ansprechpartner:
Jürgen Schwab
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