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Der FSVH richtet im Rahmen der Unterrichtsgemeinschaft "THURM", in der die umliegenden Vereinsschulen zusammenarbeiten, jeweils im Frühjahr einen Kurs für das Flugfunkzeugnis aus.

Der laufende Kurs beginnt am 1. März 2012

Er wird in der Werkstatt des FSVH abgehalten und ist auf etwa 16 Abende ausgelegt, an je 2 Abenden pro Woche. Prüfungstermine werden mit der Behörde entsprechend passend abgestimmt.

Der Unkostenbeitrag beträgt EUR 125,-- für Mitglieder des FSVH bzw. der „THURM“-Vereine. Für “Umsteiger” vom BZF-II zum BZF-I fällt ein entsprechend kleinerer Betrag an.
Bei freien Plätzen können externe Gäste gern teilnehmen zu einem Beitrag von EUR 150,--.

Alle erforderlichen Lehrunterlagen werden bereitgestellt.

Von den 3 Stufen des Flugfunkzeugnisses

  • BZF-II: Sichtflug am Tag in deutscher Sprache
  • BZF-I: Sichtflug in deutscher und englischer Sprache
  • AZF: Sicht- und Instrumentenflug

wird im Kurs vornehmlich auf die Prüfung zum BZF-II vorbereitet, was Voraussetzung zum Erwerb des Luftfahrerscheines (PPL Motor-/Segelflug) ist.
Bei Interesse wird auch für das BZF-I trainiert, wobei allerdings ordentliche allgemeine Englischkenntnisse notwendig sind.

(Ein AZF-Lehrgang kann bei Bedarf organisiert werden, allerdings wird für die Prüfung einige Flugerfahrung und strengere Anforderungen bei der Englischen Sprache vorausgesetzt.)

Zum Kurs:

Zur Prüfung:

Internetseite Flugfunk der Bundesnetzagentur.

Prüfungsbehörde ist die Bundesnetzagentur in Reutlingen.
Die Prüfung ist kostenpflichtig und besteht aus einem Theorieteil im Multiple-Choice-Verfahren sowie einem Praxisteil, bei dem das Verfahren eines An- und Abflugs an einem Verkehrsflughafen realistisch simuliert wird. Zum BZF-I ist außerdem ein Abschnitt aus Notams/AIP mündlich aus dem Englischen zu übersetzen.

Weitere Informationen:

Für Auslandsflüge ist das BZF-I (oder AZF), also eine Berechtigung für Funkverkehr in englischer Sprache  erforderlich.

Neben dem Flugfunkzeugnis sind zusätzlich noch die Kenntnisse der englischen Sprache (Language Proficiency - LP) durch gesonderte Prüfung nachzuweisen, wenn im Ausland oder in der Bundesrepublik Deutschland der Flugfunk in englischer Sprache tatsächlich ausgeübt wird (BZF-I oder AZF). Dies ist seit 2009 durch die ICAO international eingeführt worden.

Ausgenommen davon sind gemäß § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

  • Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer
  • Inhaber einer Lizenz für Luftsportgeräteführer
  • Inhaber einer Lizenz für Freiballonführer

Ansprechpartner:

Jürgen Schwab
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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 09. Januar 2012 um 12:47 Uhr
 
METAR / TAF
METAR:
2012/05/18 12:50 EDDS 181250Z 21005KT 150V240 CAVOK 20/08 Q1010 NOSIG
TAF:
2012/05/18 12:27 TAF EDDS 181100Z 1812/1912 20004KT 9999 SCT040 TEMPO 1812/1821 SHRA SCT025TCU PROB30 TEMPO 1817/1821 4500 TSRA BKN014CB TEMPO 1900/1906 3000 BR BKN008 BECMG 1907/1909 09007KT
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